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KSK 2014 37

Krankenversicherung

Graubünden · 2014-07-17 · Deutsch GR
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Konkurseröffnung | Konkurs

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. Juli 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 37

21. Juli 2014 (Mit Urteil 5A_602/2014 vom 18. November 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur, vom 04. Juni 2014, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Groner, Tödistrasse 52, 8002 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Juni 2014 samt mitgereich- ten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten, in das Schrei- ben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2014 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur am 04. Juni 2014 auf Antrag der Y._____AG über X._____ per 04. Juni 2014, 10.45 Uhr, den Konkurs eröffnete, – dass X._____ dagegen am 11. Juni 2014 sinngemäss Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden einreichte, – dass die zur Vernehmlassung aufgeforderte Y._____AG am 15. Juli 2014 mit- teilte, die Parteien hätten einen Vergleich abgeschlossen und die Gläubigerin ziehe die Betreibung zurück, weshalb die Berufung (recte Beschwerde) gegen- standslos sei, – dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröff- nung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einsch- liesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläu- biger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, – dass die Erklärung der Gläubigerin, sie ziehe die Betreibung zurück, einem Verzicht auf die Durchführung des Konkurses gleichzustellen ist, – dass dieser Verzicht indessen nicht die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähig- keit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG ersetzt und die Voraussetzungen des Glaubhaftmachens der Zahlungsfähigkeit und des Verzichts auf die Durch- führung des Konkurses kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 5A_374/2011, 5P.256/2002; Roger Giroud, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 26 zu Art. 174 SchKG), – dass es am Schuldner liegt, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen; namentlich muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn keine Konkursbegehren in einer or- dentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig sind und keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen; Zahlungsfähigkeit heisst,

Seite 3 — 4 dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen; zu berücksichtigen sind nur sofort und kon- kret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel (BGE 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E 3.1.), – dass der Nachweis der Zahlungsfähigkeit in der Beschwerdebegründung vor- gebracht werden muss und insbesondere nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven nicht berücksichtigt werden können (Giroud a.a.O., N 20 zu Art. 174 SchKG unter anderem unter Hinweis auf PKG 1999 Nr. 20), – dass im vorliegenden Verfahren lediglich die eingeschränkte Untersuchungs- maxime gilt, so dass das Gericht den Sachverhalt nicht selbst zu erforschen hat (vgl. Art. 255 ZPO i.V. mit Art. 251 lit. a ZPO; Sutter-Somm/von Arx, N 74 zu Art. 55 ZPO und Chevalier, N 3 zu Art. 255 ZPO, beide in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Zürich 2013), – dass X._____ in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2014 keinerlei Nachweise für seine Zahlungsfähigkeit erbringt und im Gegenteil ausführt, er sei nicht in der Lage, den Betrag an die Y._____AG in einer Summe zu begleichen, was auch sein Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Groner vom 11. Juni 2014 unterstreicht, – dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Mitteilung des Verwer- tungsbegehrens vom 24. April 2014 in einer vom Betreibungsamt Chur gegen ihn geführten weiteren Betreibung auf prekäre finanzielle Verhältnisse des Schuldners hinweist, – dass es X._____ somit nicht gelungen ist, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, – dass seine Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit zu Lasten des Beschwerde- führers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: